Algemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen (Stand 18.7.2019)

§ 1 Geltung dieser Bedingungen

Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte ähnlicher Art handelt. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Dostlar nur an, soweit dies ausdrücklich und schriftlich erfolgt.

§ 2 Definitionen und Abkürzungen

„Kunde“ - der Käufer

„Dostlar“ - Dostlar Dönerproduktion GmbH, 66578 Schiffweiler, Deutschland „AVB“ - diese allgemeinen Verkaufsbedingungen

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Eine Bestellung des Kunden kann Dostlar innerhalb von zwei Wochen annehmen.

(2) Die Lieferung seitens Dostlar erfolgt EXW (Incoterms 2010), wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(3) Dostlar ist berechtigt, Produktspezifikationen auch nach einer bereits verbindlichen Bestellung zu ändern, wenn dies nach Gesetz, behördlicher Anordnung oder aufgrund höherer Gewalt erforderlich ist. Dostlar wird den Kunden rechtzeitig in Textform über relevante Änderungen dieser Art informieren.

Relevant in diesem Sinne, sind Änderungen in jedem Fall, wenn diese eine Änderung der Etikettierung oder Transportpapiere erforderlich machen.

§ 4 Lieferkonditionen

(1) Der Kunde überprüft sofort und laufend, ob alle Inhaltsstoffe und Kennzeichnungen, den Anforderungen, Praktiken und Gesetzen des Bestimmungs- und der Transitländer entsprechen.

(2) Dostlar informiert den Kunden von einer relevanten beabsichtigten Zutaten- oder Rezepturänderung, damit der Kunde seiner Obliegenheit nach Absatz 1 nachkommen kann. Der Kunde bestätigt Dostlar vor Ausführung einer Bestellung die Übereinstimmung der Inhaltsstoffe und Kennzeichnungen der neuen Rezeptur mit den Anforderungen, Praktiken und Gesetzen des Bestimmungs- und der Transitländer.

(3) Die Kennzeichnungen, die Dostlar an Produkten anbringt, werden vom Kunden weder verändert, noch gelöscht, sondern auch den Endkunden in der von Dostlar vorgegebenen Weise zur Kenntnis gebracht. Jede Änderung der Kennzeichnung bedarf der schriftlichen Zustimmung Dostlars.

(4) Dostlar übernimmt keine Verantwortung für Rechtsansprüche, keine Pflicht zur Führung von behördlichen Verfahren oder Rechtsstreitigkeiten oder anderen Handlungen von, gegen bzw. gegenüber Behörden der Transitund/ oder Bestimmungsländer. Der Kunde, nicht Dostlar, trägt die Verantwortung für die Korrektheit und Vollständigkeit der Transport-, Transit- und Einfuhrdokumente wie auch die Pflicht zur Entrichtung von etwaigen Abgaben.

(5) Dostlar stellt, falls erforderlich, die folgenden Begleitdokumente

aus:

   a) Handelsrechnung in dreifacher Ausfertigung,

   b) Ursprungszeugnis,

   c) Veterinärbescheinigung,

   d) Halal-Zertifikat.

(6) Dostlar erhält vom Kunden unverzüglich nach der Verzollung im Bestimmungsland entsprechende Nachweisdokumente im Original und sofort vorab als Scan per E-Mail. Der Kunde haftet Dostlar für jegliche Nachteile, die sich aus der verspäteten oder fehlenden Bereitstellung der Belege ergeben.

(7) Dostlar verpflichtet sich, die bestellten Produkte innerhalb von 14 Tagen nach Auftragseingang zur Abholung zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Bedingungen gemäß der nachstehenden "Zahlungsbedingungen" - Klausel vom Auftraggeber nicht 5 Werktage vor dem Datum der Abholung erfüllt sind.

(8) Dostlar haftet nicht für Lieferhindernisse und/oder Lieferverzögerungen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen (z.B. Verladeverzögerungen aufgrund behördlicher Ermessensentscheidungen).

§ 5 Preise, Transport und Nebenkosten

(1) Die Parteien werden die Preise in einer gesonderten Vereinbarung festlegen. Preisangaben Dostlars erfolgen freibleibend, solange nicht durch Dostlar in Textform anders ausdrücklich bestimmt. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

(2) Die vereinbarten Preise gelten ab Werk (EXW Incoterms 2010) und gegebenenfalls zuzüglich gesetzlicher Abgaben, beispielsweise der Umsatzsteuer.

(3) Der Kunde trägt die Transportkosten und beauftragt den Frachtführer.

(4) Auf schriftlichen Wunsch des Transportunternehmens kann mit Zustimmung des Kunden eine Beauftragung durch Dostlar erfolgen. Zwischen Dostlar und Kunde gilt in diesem Falle, dass Dostlar im Innenverhältnis als Stellvertreter des Kunden handelt und also

   (a) der Kunde die Transportkosten samt etwaiger Versicherungen und Nebenabgaben trägt und sämtliche Beträge vorab an Dostlar entrichtet,

   (b) dennoch ein Ab-Werk-Verkauf (EXW Incoterms 2010) vorliegt und

   (c) Gefahren- und Kostenübergang ab Werk Dostlar (Rampe, vor Verladung in den Transportbehälter) erfolgt.

§ 6 Zahlungsbedingungen - Zahlungsalternativen

Es sind regelmäßig diese Zahlungsalternativen möglich:

(1) Vorauszahlung einschließlich Transport- und Nebenkosten, die von Dostlar an den Frachtführer weiterzuleiten sind.

Oder:

(2) Der Kunde übergibt Dostlar zunächst eine Bankgarantie.

(a) Zwingende Merkmale der Bankgarantie:

    - unmittelbar und auf erste Anforderung ("auf erstes Anfordern"),

    - auf unbestimmte Zeit,

    - Sicherstellung aller Forderungen aus Warenlieferungen von Dostlar an den Kunden,

    - Die Bankgarantie muss den Betrag des vollständigen Auftrags des Kunden einschließlich der Transport- und Nebenkosten decken, die Dostlar an den Frachtführer weiterzuleiten hat.

(b) Übersteigt der Auftragswert eines Auftrags den Wert der Bankgarantie, so hat der Kunde entweder eine neue, erhöhte Bankgarantie gegen die vorherige zu stellen oder die Differenz zwischen Auftragswert und Garantiebetrag im Voraus zu zahlen.

(c) Wird eine dem Auftragswert entsprechende Bankgarantie abgegeben, gelten die folgenden Zahlungsbedingungen: 30 Tage nach Übergabe der Ware an den Frachtführer durch Dostlar, soweit nichts anderes vereinbart wird.

(d) Im Falle des Zahlungsverzugs hat Dostlar dem Kunden eine Zahlungserinnerung in Textform mit einer Nachfrist von 5 Tagen in den Versand zu geben, d.h. Dostlar trägt nicht die Beweislast für den Zugang nur für den Versand. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist Dostlar berechtigt, die ihm zur Verfügung stehende Bankgarantie in Anspruch zu nehmen.

(e) Es steht dem Kunden frei, für die nächste Bestellung des Kunden eine neue Bankgarantie in Höhe des Auftragswertes zu hinterlegen oder im Voraus zu bezahlen.

(f) Dostlar gibt die Bankgarantie auf schriftliches Verlangen des Kunden frei, wenn sämtliche Zahlungsansprüche Dostlars erloschen sind oder soweit eine dauerhafte Übersicherung vorliegt. Übersicherung: Die Bankgarantie beträgt 150 % der ausstehenden Forderungen. Als dauerhaft gilt insoweit ein Zeitraum von 12 Wochen. Die Freigabe erfolgt nach Wahl des Kunden durch originalschriftliche Begrenzungserklärung oder Austausch Zug um Zug gegen eine geringere Bankgarantieerklärung.

§ 7 Aufrechnungsverbot

Ein Recht zur Aufrechnung steht einer Vertragspartei nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zu.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Dostlar behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dostlar ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere für eine ausreichende und ununterbrochene Kühlung zu sorgen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde Dostlar unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Dostlar die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Dostlar entstandenen Ausfall bzw. Aufwand.

(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Ware tritt der Kunde schon jetzt an Dostlar in Höhe des vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung gegenüber seinen Kunden auch nach der Abtretung ermächtigt. Dostlars Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Dostlar wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§ 9 Gewährleistung

(1) Bei Mängeln leistet Dostlar nach ihrer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Im Falle der Nachbesserung muss Dostlar nicht erhöhte Kosten tragen, die durch die Verbringung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort entstehen, sofern die Verbringung nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware entspricht.

(2) Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde seine sonstigen Mängelgewährleistungsrechte ausüben.

(3) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von Dostlar gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(4) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen Dostlar bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen Dostlar gilt ferner Absatz 1 entsprechend.

(5) Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen kaufmännischen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten zeitnah nachgekommen ist.

(6) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe der von Dostlar gelieferten Ware an den Kunden bzw. seinen Transporteur. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Auch bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB unberührt.

(7) Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist die Dostlar Gelegenheit zur Stellungnahme und zur anderweitigen Entscheidung über den Verbleib der Ware zu geben. Soweit dadurch Kosten entstehen und ein Fall der Gewährleistung vorliegt, trägt Dostlar die Kosten einer Alternativentscheidung zur Rücksendung.

§ 10 Haftung

(1) Schadensersatzansprüche gegen Dostlar sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Der Ausschluss gilt grundsätzlich für alle Schadensarten, also materielle oder immaterielle Schäden, entgangenen Gewinn, Folgeschäden und indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen Dostlars und zugunsten ihrer leitenden Angestellten, Geschäftsführer, Berater, Vertreter und Mitarbeiter.

(2) Die vorangehenden Ausschlüsse gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Sie gelten auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung Dostlars, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(3) Verletzt Dostlar wesentliche Vertragspflichten, umfasst die Haftung nur den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen, die sie von der anderen Partei im Zusammenhang mit den Bedingungen dieses Vertrages erhalten oder an diese weitergegeben haben.

(2) "Vertrauliche Informationen" im Sinne dieses Vertrages sind alle insoweit gekennzeichneten Daten, Unterlagen und Informationen und außerdem jedenfalls alle Informationen, die sich auf technische oder rezeptbezogene oder kalkulatorische Details in jeglicher Form beziehen.

(3) Diese Klausel soll den Vertrag um fünf Jahre nach dessen Ende überleben.

§ 12 Verwendung von Marken, Kennzeichen etc.

Ohne schriftliche Vereinbarung ist kein Vertragspartner berechtigt, Marken oder Geschäftsbezeichnungen des anderen zu nutzen. Soweit und in der Weise wie Dostlar Ware beschriftet gilt die Verwendung dieser Beschriftungen auf der Originalware selbst als legitim.

§ 13 Änderungen der Bedingungen

Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung aktuellen Bedingungen Dostlars. Der Kunde hat die Pflicht, zu prüfen, zu welchen Bedingungen er bestellt. Dostlar weist durch Datumskennzeichnung auf den Stand der Bedingungen hin.

§ 14 Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorangehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, etwaige Lücken durch eine Regelung zu schließen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages hilfreich ist.

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand 18.7.2019)

§ 1 Geltung dieser Bedingungen
Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, soweit es sich um Rechtsgeschäfte ähnlicher Art handelt. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Dostlar nur an, soweit dies ausdrücklich und schriftlich erfolgt.

§ 2 Definitionen und Abkürzungen

Lieferant - der Verkäufer
Dostlar - Dostlar Dönerproduktion GmbH, 66578 Schiffweiler, Deutschland AEB - diese allgemeinen Einkaufsbedingungen

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Gibt eine Vertragspartei ein Angebot zum Vertragsschluss bezüglich einer Fleischlieferung ab, so hält sie sich, soweit das Angebot nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthält, eine Woche lang daran gebunden.

(2) Die Lieferung seitens des Lieferanten erfolgt DDP (Incoterms 2010) Ladekante Dostlar, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

(3) Dostlar kann die Bestimmung der Lieferzeit und Lieferort sowie Art der Verpackung jederzeit mit einer Frist von 7 Tagen vor dem vereinbartem Liefertermin ändern. Der Lieferant wird Dostlar spätestens 5 Tage vor dem Liefertermin eine etwaige Änderung der Kosten schriftlich anzeigen.

(4) Dostlar kann den Vertrag jederzeit schriftlich unter Angabe des Grundes kündigen, wenn es die Produkte wider eigenem Erwarten nicht mehr verwenden möchte. Es wird dann die bereits erbrachten Teilleistungen vergüten.

§ 4 Abnahmekonditionen

(1) Der Lieferant trägt die Verantwortung für die Korrektheit und Vollständigkeit der Etikettierung, der Transport-, Transit- und Einfuhrdokumente wie auch die Pflicht zur Entrichtung von etwaigen Abgaben.

(2) Der Lieferant stellt, falls schriftlich verlangt, die folgenden Begleitdokumente aus ohne dafür zusätzliche Kosten zu berechnen:
   a) Handelsrechnung in dreifacher Ausfertigung,
   b) Ursprungszeugnis,
   c) Veterinärbescheinigung,
   d) Halal-Zertifikat.

(3) Jede Lieferung muss mit einem dazugehörigen Lieferschein versehen sein, der mindestens Auskunft über Art und Menge der Ware, Lieferdatum, Lieferort, etwaige Abweichungen von der Bestellung, etwaige Unterbrechungen der Kühlkette und das Bestelldatum benennt.

(4) Der in der Bestellung angegebene oder nach diesen Bedingungen sich ergebende Liefertermin darf ohne schriftliche Zustimmung Dostlars weder unter- noch überschritten werden.

(5) Lässt sich der Termin, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so tritt Verzug mit Ablauf dieses Tages ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(6) Dostlar ist berechtigt, nach vorheriger Androhung, für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswertes zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Vertragspartner zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.

(7) Ohne schriftliche Zustimmung Dostlars ist der Lieferant zu Teillieferungen nicht berechtigt.

(8) Die Leistungs- oder Verlustgefahr geht, auch wenn Versendung vereinbart worden ist, erst auf Dostlar über, wenn die Ware an dem vereinbarten Lieferort übergeben wird.

(9) Fleisch und Innereien dürfen nur in hygienisch einwandfreien Kühlfahrzeugen mit funktionstauglichen Kühleinrichtungen, die die unten genannten Kerntemperaturen gewährleisten und vor jeder Anlieferung zu reinigen und zu desinfizieren sind, angeliefert werden. Ein Temperaturschreiber muss im Fahrzeug vorhanden sein und auf Verlangen muss ein Temperaturnachweis spätestens binnen 24 Stunden erbracht werden.

Die Kerntemperatur der Ware wird bei Anlieferung gemessen. Dabei dürfen folgende Temperaturen nicht überschritten werden:

+7°C bei Lammhälften, Rindervierteln, Kälbern, sowie Teilstücke davon, knochenloses Lamm-, Rind- und Kalbfleisch

Maximal +4°C bei Geflügelfleisch

Maximal +3°C bei Innereien und Schlachthofnebenprodukten/Köpfe

Mindestens -18°C bei tiefgefrorener Ware

(10) Größere Fleischstücke (Lammhälften, Kälber, Rinderviertel und deren Teilstücke) sind hängend zu transportieren. Es sind ausschließlich EURO-Fleischhaken zulässig. Ware, die nicht hängend transportiert werden kann, ist in bzw. durch mechanisch und hygienisch einwandfreie

Transportbehältnisse (E2 Kisten und Hacken mit Tara-Gewichtsangabe) zu schützen.

(11) Anzuliefernde Ware darf nicht gemeinsam mit benutztem Leergut transportiert werden.

(12) Reklamationen an Teilen der Lieferung berechtigen zum Zurückweisen der gesamten Lieferung.

(13) Von Dostlar festgestellte Gewichte, Stückzahlen, Kategorien und Handelsklassen sind für die Bezahlung maßgeblich. Während des Transports entstandene Gewichtsverluste, Transportschäden oder Diebstahl gehen zu Lasten des Lieferanten.
Bei größeren Differenzen kann auf Verlangen des Lieferanten eine zweite Wägung oder Zählung durchgeführt werden. Das Verlangen ist unverzüglich nach der Wägung bzw. Zählung auszusprechen. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.

(14) Der Lieferant garantiert, dass die anliefernden Mitarbeiter im Umgang mit Lebensmitteln geschult und im Besitz eines gültigen Gesundheitszeugnisses bzw. einer amtlichen Bescheinigung über die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes sind und kann dies auf Verlangen jederzeit nachweisen.

(15) Transportverpackung stellt der Lieferant zum Selbstkostenpreis soweit diese ausnahmsweise berechnet werden darf. Der Lieferant ist zur Entsorgung etwaiger Transportverpackung verpflichtet.

§ 5 Preise, Transport und Nebenkosten

(1) Die Parteien werden die Preise in einer gesonderten Vereinbarung festlegen.

(2) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die Preise DDP (Incoterms 2010) Ladekante Dostlar und beinhalten u.a. Transportkosten, Verpackungskosten und gesetzliche Abgaben, beispielsweise die Umsatzsteuer.

(3) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gilt: Der Lieferant trägt die Transportkosten und beauftragt den Frachtführer.

§ 6 Betriebsbesichtigung und Änderung von Qualitätsparametern

(1) Dostlar hat das Recht zur unangemeldeten Besichtigung der Betriebsstätten des Lieferanten während der dortigen Arbeitszeiten. Dieses Recht umfasst die Einsichtnahme in alle Unterlagen betreffend Qualitätssicherung, Herstellung, Lagerung und Transport der an Dostlar gelieferten oder zu liefernden Produktsorten.

(2) Die Änderung von Qualitätsparametern und Produktzusammensetzungen bei den für Dostlar bestimmten Waren hat der Lieferant vorher schriftlich durch Dostlar genehmigen zu lassen.

§ 7 Konformitätserklärungen

(1) Der Lieferant garantiert die Einhaltung sämtlicher gesetzlicher Vorschriften, insbesondere aber nicht beschränkt auf die in den nachfolgenden Absätzen genannten, im Zusammenhang mit Produktion und Handel der zu liefernden Ware. Der Lieferant garantiert:

  (a) Die Waren sind nicht kennzeichnungspflichtig gemäß EG VO 1829/2003 und EV VO 1830/2003 in der jeweils gültigen Fassung.

  (b) Verpackungen entsprechen §§ 30, 31 LFGB, VO(EG) 1935(2004) und 10/2011 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 9 Gewährleistung

(1) Mängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Lieferanten binnen 4 Werktagen nach Eingang der Ware schriftlich oder mündlich angezeigt werden. Für versteckte Mängel gilt eine Frist von 4 Werktagen nach Entdeckung.

(2) Die Bezahlung einer Rechnung des Lieferanten stellt kein Anerkenntnis dar, dass die Ware frei von Mängeln oder vollständig ist oder dass Lieferort und -zeit eingehalten wurden.

(3) Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein oder wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt, ist Dostlar berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Mit dem Zugang einer Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Mängelansprüchen gehemmt, bis dieser die Ansprüche ernsthaft und endgültig ablehnt, den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert.

§ 10 Haftung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Dostlar auf erstes Anfordern von Ansprüchen Dritter freizustellen, die gegen Dostlar aufgrund von Mängeln der gelieferten Ware erhoben werden. Dies gilt insbesondere für das Auftreten von Tierseuche.

(2) Der Lieferant trägt die Kosten eines evenutell erforderlichen Rückrufs gegenüber Dritten.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,00 €. Auf Verlangen übersendet er eine Kopie derselben an Dostlar.

§ 11 Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen, die sie von der anderen Partei im Zusammenhang mit den Bedingungen dieses Vertrages erhalten oder an diese weitergegeben haben.

(2) Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Vertrages sind alle insoweit gekennzeichneten Daten, Unterlagen und Informationen und außerdem jedenfalls alle Informationen, die sich auf technische oder rezeptbezogene oder kalkulatorische Details in jeglicher Form beziehen.

(3) Diese Klausel soll den Vertrag um fünf Jahre nach dessen Ende überleben.

§ 12 Verwendung von Marken, Kennzeichen etc.

Ohne schriftliche Vereinbarung ist kein Vertragspartner berechtigt, Marken oder Geschäftsbezeichnungen des anderen markenmäßig zu nutzen.

§ 13 Änderungen der Bedingungen

Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung aktuellen Bedingungen Dostlars.

§ 14 Sonstiges

(1) Der Lieferant gibt Dostlar auf Verlangen schriftlich und kurzfristig die Kontaktdaten des für ihn zuständigen Veterinärs bekannt. Der Lieferant erklärt seine Zustimmung dazu, dass Dostlar bei Mängeln die Möglichkeit nutzt, bei diesem Veterinär Erkundigungen einzuholen.

(2) Der Lieferant stellt aktuelle chemisch-mikrobiologische Analysen der Rohwaren (inkl. Salmonellenuntersuchung), der Betriebshygiene und der Rückstandsuntersuchungen des Fleisches auf Verlangen zur Verfügung.

(3) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(4) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz Dostlars.

(6) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Änderungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel selbst.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorangehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Die Parteien verpflichten sich, etwaige Lücken durch eine Regelung zu schließen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages hilfreich ist.

 

 

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